Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigte Übersetzung von Scheidungsurkunde durch Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

Urkunde übersetzen › Scheidungsurkunde

Scheidungsurkunde übersetzen lassen – beglaubigt.

Eine beglaubigte Übersetzung Ihrer Scheidungsurkunde – oder des rechtskräftigen Scheidungsurteils – erstellt in der Schweiz ein qualifizierter Übersetzer mit Bestätigungsvermerk, auf Wunsch zusätzlich notariell beglaubigt. So erkennt sie das Zivilstandsamt für eine Wiederheirat oder die Namensführung an, ebenso Gerichte und Behörden im Ausland. Mitübersetzt werden dabei Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen – die Angaben, an denen die Stelle prüft, ob die Scheidung gültig und abgeschlossen ist. Sie laden das Dokument hoch und erhalten einen verbindlichen Festpreis: Standardurkunden ab 89 CHF, längere Urteile ab 1.09 CHF/Normzeile – inklusive Postversand.

  • Rechtskraftvermerk mitübersetztentscheidend im Ausland
  • Für Wiederheirat/Namensänderungim Zielland
  • Beschluss vollständignichts ausgelassen
  • 4,7 · Trustpilot

Qualifizierte Übersetzer · Rechtskraftvermerk & Aktenzeichen vollständig · Apostille für Gerichtsurkunden über die kantonale Staatskanzlei · Art. 65 IPRG bei Auslandsscheidung · Preis inkl. Versand

DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517
über 70 Sprachenmuttersprachliche Fachübersetzer
Preis vorabFestpreis inkl. Versand
Qualifizierte ÜbersetzerBestätigungsvermerk, schweizweit gültig

Kurz & klar

Brauche ich eine beglaubigte Übersetzung – ja oder nein?

Für die Vorlage bei einer Behörde im anderen Sprachraum: ja. Verlangt wird dabei meist nicht die „Scheidungsurkunde“, sondern das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk – als beglaubigte Übersetzung durch einen qualifizierten Übersetzer.

Wichtig zu unterscheiden: Die Übersetzung macht das Dokument lesbar – die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung ist ein eigenes Verfahren (Art. 65 IPRG). Beides klären wir mit Ihnen.

Wann nötig?

Anlässe, bei denen die Scheidung übersetzt werden muss.

Bei der Scheidung geht es fast immer um den Personenstand „geschieden“ – und um die Frage, ob eine erneute Ehe möglich ist. Diese Verfahren verlangen die Übersetzung.

Wiederheirat

  • Eheschliessung im Ausland
  • Wiederheirat in der Schweiz (nach Anerkennung)
  • Ehefähigkeitsverfahren

Status & Name

  • Namensführung nach der Scheidung
  • Berichtigung von Personenstandseinträgen
  • Aufenthaltsrechtliche Verfahren

Finanzen & Vorsorge

  • Versorgungsausgleich / Rente
  • Steuerklasse & Familienstand
  • Nachlass- und Erbfälle

Behörde & Apostille

Gericht, kantonale Staatskanzlei und Art. 65 IPRG.

Das Scheidungsurteil stammt vom Zivilgericht (Bezirksgericht). Soll es im Ausland verwendet werden, verlangt die Zielstelle häufig eine Apostille – und die erteilt bei gerichtlichen Urkunden die Staatskanzlei des Kantons, in dem das Gericht liegt. Der FÜD stellt keine Apostille aus.

Umgekehrt gilt: Eine im Ausland ausgesprochene Scheidung wird in der Schweiz erst wirksam, wenn sie nach Art. 65 IPRG anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen ist – über die Anerkennung entscheidet die zuständige kantonale Behörde (Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen). Dafür dient in der Regel das Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, das wir beglaubigt mitübersetzen.

Fachmehrwert

Fehler, die nur ein Fachübersetzer erkennt.

Gerichtsdokumente scheitern an Formalien: fehlender Rechtskraftvermerk, falsch übertragene Aktenzeichen, „eingedeutschte“ Rechtsbegriffe. Die häufigsten Gründe – und ihre Lösung.

Fallstricke bei der Übersetzung des Scheidungsurteils und ihre Lösung
FallstrickWarum das kritisch istWie der FÜD es löst
Rechtskraftvermerk nicht übersetztOhne Rechtskraft ist die Scheidung nicht wirksam; die Zielstelle weist den Beschluss zurück.Der Rechtskraftvermerk wird ausdrücklich mitübersetzt; fehlt er im Original, weisen wir darauf hin.
Aktenzeichen falsch übertragenDas gerichtliche Aktenzeichen identifiziert das Verfahren – ein Zahlendreher macht die Zuordnung unmöglich.Aktenzeichen und Geschäftsnummern werden positionsgetreu und unverändert übernommen.
Verfahrensbezeichnung falsch gewähltIn der Schweiz ergeht die Scheidung als Urteil des Zivilgerichts – eine falsche Bezeichnung wirkt fehlerhaft.Die zutreffende Verfahrensbezeichnung wird sinnwahrend und der Rechtsordnung entsprechend gewählt.
Fremde Rechtsinstitute „eingedeutscht“„decree nisi/absolute“ oder fremde Sorgerechts- und Güterstandsbegriffe verändern beim wörtlichen Ersatz den Rechtsgehalt.Der Begriff wird sinnwahrend übertragen und erläutert, ohne ein schweizerisches Rechtsinstitut vorzutäuschen.
Anerkennung mit Übersetzung verwechseltEine übersetzte Auslandsscheidung ist noch nicht in der Schweiz anerkannt – die Wiederheirat scheitert.Wir trennen klar: Übersetzung liefern wir, das Anerkennungsverfahren nach Art. 65 IPRG führt die zuständige Stelle.
Siegel & Unterschriften weggelassenOhne Beschreibung von Gerichtssiegel und Unterschrift ist die Übersetzung unvollständig.Siegel, Stempel und Unterschriften werden beschrieben und übersetzt; Unleserliches wird kenntlich gemacht.

Übersetzung ist nicht Anerkennung

Zwei getrennte Schritte: Wir machen das Urteil durch eine beglaubigte Übersetzung lesbar und vorlagefähig. Ob eine ausländische Scheidung für das Schweizer Zivilstandsamt gilt, entscheidet das Anerkennungsverfahren nach Art. 65 IPRG – wir sagen Ihnen, welche Unterlagen es dafür braucht.

Ohne Rechtskraft ist die Scheidung nur ein Blatt Papier.

Deshalb übersetzen wir Rechtskraftvermerk, Aktenzeichen und Gerichtssiegel vollständig mit.

Anwendungsfälle

Drei typische Wege einer Scheidungsübersetzung.

Wiederheirat, Statuskorrektur oder Auslandsverfahren – der Zweck bestimmt Form und Apostillebedarf.

Wiederheirat im Ausland

Schweizer Urteil fürs Ausland

Ausgangslage
Für eine erneute Ehe im Ausland wird das Schweizer Scheidungsurteil mit Apostille und Übersetzung verlangt.
Ablauf
Wir nennen die zuständige kantonale Staatskanzlei für die Apostille; danach übersetzen wir Urteil, Rechtskraftvermerk und Apostille beglaubigt.
Ergebnis
Vollständiges Paket – Beschluss, Rechtskraft, Apostille und Übersetzung.

Auslandsscheidung

Ausländisches Urteil für Art. 65 IPRG

Ausgangslage
Eine im Ausland geschiedene Person möchte in der Schweiz heiraten und braucht die Anerkennung der Scheidung.
Ablauf
Wir übersetzen das ausländische Urteil samt Rechtskraftnachweis beglaubigt – die Unterlage für den Antrag bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Ergebnis
Antragsreife Übersetzung für das Anerkennungsverfahren.

EU-Herkunft

Scheidung aus einem EU-Staat

Ausgangslage
Eine Scheidung aus einem EU-Staat soll in der Schweiz verwendet werden.
Ablauf
Anders als innerhalb der EU gilt in der Schweiz kein automatisches Verfahren; die Anerkennung richtet sich nach dem IPRG. Wir übersetzen Urteil und gerichtliche Bescheinigung beglaubigt.
Ergebnis
Vorlagefertige Unterlagen für die Anerkennung.

So läuft es ab

Von der Anfrage zum beglaubigten Urteil.

Sie laden einen vollständigen Scan des rechtskräftigen Urteils hoch – mit allen Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Wir sichten Umfang und Sprachrichtung und nennen einen verbindlichen Festpreis. Nach Freigabe übersetzt ein qualifizierter Übersetzer form- und layoutgetreu.

Sie erhalten die Übersetzung vorab als PDF und anschliessend das beglaubigte Original per Post. Auf Wunsch klären wir vorab den Apostille- und – bei Auslandsscheidung – den Anerkennungsbedarf.

Angebot & Preis

Individuell kalkuliert, verbindlich zugesagt.

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Nach kurzer Sichtung nennen wir einen verbindlichen Festpreis – Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand inklusive.

Verbindlicher Festpreis
Pauschale je UrkundeKurze Scheidungsurkunde · mehrseitige Beschlüsse ab CHF 1.09 / Normzeile
alles inklusive · Versand enthalten
Beglaubigte Übersetzung durch qualifizierten Übersetzerenthalten
Bestätigungsvermerk, Stempel & Unterschriftenthalten
PDF-Vorabversand zur Kontrolleenthalten
Postversand des beglaubigten Originalsenthalten
Qualitätssicherung & Endkontrolleenthalten

Standard-Urkunden meist zum Pauschal-Festpreis; umfangreiche Dokumente ab CHF 1.09/Normzeile. Den genauen Betrag nennen wir nach kurzer Sichtung – inkl. MwSt und Versand Wie sich der Preis zusammensetzt →

Angebot anfordern

Häufige Anlässe für diese Übersetzung: Familiennachzug · Heirat im Ausland. Dort finden Sie das komplette Urkundenpaket samt Verfahren und Fristen.

Häufige Fragen

Scheidung übersetzen – häufige Fragen.

Muss ich meine Scheidungsurkunde beglaubigt übersetzen lassen?

Für die Verwendung bei einer Behörde im anderen Sprachraum in der Regel ja – und meist wird nicht die „Urkunde“, sondern der rechtskräftige Scheidungsbeschluss bzw. das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk verlangt. Ein qualifizierter Übersetzer überträgt Beschluss, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen vollständig.

Wer erteilt die Apostille für ein Scheidungsurteil?

Anders als bei Geburts- oder Heiratsurkunden ist hier die Staatskanzlei des Kantons zuständig, in dem das Zivilgericht (Bezirksgericht) entschieden hat – denn ein Scheidungsurteil ist eine gerichtliche Urkunde. Der FÜD stellt keine Apostille aus, sagt Ihnen aber, welche Stelle in welcher Reihenfolge zuständig ist.

Ich möchte in der Schweiz wieder heiraten – reicht die Übersetzung meiner Auslandsscheidung?

Nicht allein. Bevor eine im Ausland geschiedene Person in der Schweiz erneut heiraten kann, muss die ausländische Scheidung meist nach Art. 65 IPRG durch die zuständige kantonale Behörde anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen werden. Wir übersetzen die dafür nötigen Unterlagen beglaubigt.

Warum ist der Rechtskraftvermerk so wichtig?

Erst mit Rechtskraft ist die Scheidung wirksam. Behörden verlangen deshalb den Beschluss mit Rechtskraftvermerk – ein reiner Beschluss ohne diesen Vermerk wird oft zurückgewiesen. Wir übersetzen den Rechtskraftvermerk ausdrücklich mit und weisen darauf hin, wenn er im Original fehlt.

Genügt ein Scan des Urteils?

Für die Übersetzung genügt ein vollständiger, gut lesbarer Scan – inklusive aller Seiten, Rechtskraftvermerk und Aktenzeichen. Ob sich die Beglaubigung auf das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung beziehen soll, richtet sich nach der anfordernden Stelle.

Was kostet die beglaubigte Übersetzung eines Scheidungsurteils?

Kurze Scheidungsurkunden rechnen wir als Pauschale ab; mehrseitige Beschlüsse mit Begründung nach Normzeile. Beglaubigung, PDF-Vorab und Postversand sind enthalten; den genauen Preis nennen wir nach Sichtung. Mehr unter Kosten.

Belege

Quellen & Rechtsgrundlagen.

Alle rechtlichen Aussagen auf dieser Seite sind an Primärquellen belegt. Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet stets die anfordernde Stelle.

Der FÜD hat mir klar gesagt, dass die Übersetzung allein für die Wiederheirat nicht reicht und ich erst die Anerkennung nach Art. 65 IPRG brauche. Diese ehrliche Aufklärung hat mir eine Menge Zeit erspart.
★★★★★

D. Yılmaz · Wiederheirat, Basel

Dokument hochladen Preise