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Apostille für die beglaubigte Übersetzung.
Apostille für die beglaubigte Übersetzung: Ob sie nötig ist, hängt vom Zielland ab; erteilt wird sie in der Schweiz ausschliesslich von der Staatskanzlei des zuständigen Kantons. Der FÜD stellt keine Apostillen aus – wir beraten Sie und liefern die beglaubigte Übersetzung in anerkennungsfähiger Form, ab 89 CHF zum Festpreis. So passen Übersetzung und Überbeglaubigung zusammen.
- Haager ApostilleVertragsstaaten des Abk. 1961
- Übersetzung + Überbeglaubigungrichtige Reihenfolge
- Notariell beglaubigtkantonal anerkannt
- 4,7 · Trustpilot
Zuständig ist die Behörde des Ausstellungsstaats, nicht der Übersetzungsdienst · innerhalb der EU oft entbehrlich (Verordnung 2016/1191) · Reihenfolge klären: erst Apostille auf dem Original, dann Übersetzung · wir sagen Ihnen, was Ihre Stelle konkret verlangt
Kurz & klar
Wer die Apostille erteilt – und wer nicht.
Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung im Ausland. Erteilt wird sie in der Schweiz ausschliesslich von der Staatskanzlei des zuständigen Kantons (bei Urkunden des Bundes von der Bundeskanzlei) – nicht vom FÜD.
Wir stellen also keine Apostillen aus. Wir beraten, ob Ihr Zielland für Ihr Dokument eine verlangt, und liefern die beglaubigte Übersetzung in der dafür passenden, anerkennungsfähigen Form.
Wann nötig
Brauchen Sie überhaupt eine Apostille?
Innerhalb der EU
Für viele öffentliche Urkunden entfällt die Apostille (EU-Verordnung 2016/1191).
Haager Vertragsstaaten
Meist Apostille erforderlich – von der zuständigen Stelle (in der Schweiz der Staatskanzlei des Kantons) erteilt.
Übrige Länder
Statt Apostille ist oft eine Legalisation nötig. Wir beraten zum Weg.
Wer stellt sie aus
Zuständig ist die Staatskanzlei des Kantons.
Gerichtliche & notarielle Urkunden
Für Gerichtsentscheidungen, notarielle Verträge oder Handelsregisterauszüge erteilt die Apostille die Staatskanzlei des Kantons, in dem die Urkunde ausgestellt oder notariell beglaubigt wurde.
Personenstands- & Verwaltungsurkunden
Bei Geburts-, Heirats- oder Meldeurkunden ist ebenfalls die Staatskanzlei des Kantons zuständig – etwa die Staatskanzlei des Kantons Zürich. Der FÜD stellt keine Apostille aus, prüft aber die richtige Stelle und liefert die anerkennungsfähige Übersetzung.
Merksatz für die Praxis
Zuständig ist in der Schweiz die Staatskanzlei des Kantons, in dem die Urkunde ausgestellt wurde – bei Urkunden des Bundes die Bundeskanzlei. Wir klären das für Sie vorab, damit Sie nicht bei der falschen Stelle landen.
Reihenfolge
Zuerst Apostille oder zuerst Übersetzung?
Häufig wird die Apostille auf die Originalurkunde gesetzt, bevor übersetzt wird – teils muss auch die Apostille mitübersetzt werden. Die richtige Reihenfolge hängt von Zielland und Stelle ab.
Damit nichts doppelt anfällt, klären wir vor dem Auftrag, ob eine Apostille nötig ist und in welcher Reihenfolge – und liefern die Übersetzung passend dazu. Details zur Anerkennung finden Sie im Ratgeber.
Apostille? Erteilt die Staatskanzlei des Kantons – wir beraten.
der FÜD stellt keine Apostillen aus. Wir prüfen, ob Ihr Zielland eine verlangt, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
Häufige Fragen
Apostille – häufige Fragen.
Wer stellt die Apostille aus?
Stellt der FÜD Apostillen aus?
Brauche ich für die EU eine Apostille?
Muss zuerst die Apostille oder die Übersetzung erfolgen?
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