Apostille für die beglaubigte Übersetzung – Überbeglaubigung und Legalisation durch Übersetzer für Deutsch, Englisch und 75 weitere Sprachen

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Apostille für die beglaubigte Übersetzung.

Kurz: Ob eine Apostille nötig ist, hängt vom Zielland ab. In Österreich erteilt sie der Präsident des Landesgerichts (gerichtliche und notarielle Urkunden) bzw. das Amt der Landesregierung oder das Außenministerium/BMEIA (behördliche Urkunden) – der FÜD stellt keine Apostillen aus, berät Sie aber und liefert die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

  • Haager ApostilleVertragsstaaten des Abk. 1961
  • Übersetzung + Überbeglaubigungrichtige Reihenfolge
  • Gerichtlich beeidet§ 14 SDG
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Zuständig ist die Behörde des Ausstellungsstaats, nicht der Übersetzungsdienst · innerhalb der EU oft entbehrlich (Verordnung 2016/1191) · Reihenfolge klären: erst Apostille auf dem Original, dann Übersetzung · wir sagen Ihnen, was Ihre Stelle konkret verlangt

Nicht der FÜDApostille erteilt Gericht/Behörde
EU-Verordnung2016/1191 – oft keine Apostille nötig
Wir beratenob und in welcher Reihenfolge
DIN EN ISO 17100zertifiziert · Reg.-Nr. 7U517

Kurz & klar

Wer die Apostille erteilt – und wer nicht.

Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung im Ausland. Erteilt wird sie in Österreich – je nach Urkunde – vom Präsidenten des Landesgerichts oder vom Amt der Landesregierung bzw. dem Außenministerium (BMEIA) des Ausstellungsstaats – nicht vom FÜD.

Wir stellen also keine Apostillen aus. Wir beraten, ob Ihr Zielland für Ihr Dokument eine verlangt, und liefern die beglaubigte Übersetzung in der dafür passenden, anerkennungsfähigen Form.

Wann nötig

Brauchen Sie überhaupt eine Apostille?

EU

Innerhalb der EU

Für viele öffentliche Urkunden entfällt die Apostille (EU-Verordnung 2016/1191).

Haager Vertragsstaaten

Meist Apostille erforderlich – vom zuständigen Gericht/der Behörde erteilt.

Ø

Übrige Länder

Statt Apostille ist oft eine Legalisation nötig. Wir beraten zum Weg.

Wer stellt sie aus

Zuständig ist – je nach Urkunde – eine andere Stelle.

Gerichtliche & notarielle Urkunden

Für Gerichtsentscheidungen, notarielle Verträge oder Firmenbuchauszüge erteilt die Apostille der Präsident des zuständigen Landesgerichts (Präsidium des Landesgerichts).

Behördliche & Personenstandsurkunden

Bei Geburts-, Heirats- oder Meldeurkunden ist das Amt der Landesregierung (Beglaubigungsstelle) bzw. das Außenministerium (BMEIA, Legalisierungsbüro) zuständig. Der FÜD stellt keine Apostille aus, prüft aber die richtige Stelle und liefert die anerkennungsfähige Übersetzung.

Merksatz für die Praxis

Nicht „das Gericht" oder „das Amt" pauschal – die zuständige Stelle richtet sich nach der Art der Urkunde: Gericht/Notariat → Präsident des Landesgerichts; Behörde/Personenstand → Amt der Landesregierung bzw. BMEIA. Wir klären das für Sie vorab, damit Sie nicht bei der falschen Behörde landen.

Reihenfolge

Zuerst Apostille oder zuerst Übersetzung?

Häufig wird die Apostille auf die Originalurkunde gesetzt, bevor übersetzt wird – teils muss auch die Apostille mitübersetzt werden. Die richtige Reihenfolge hängt von Zielland und Stelle ab.

Damit nichts doppelt anfällt, klären wir vor dem Auftrag, ob eine Apostille nötig ist und in welcher Reihenfolge – und liefern die Übersetzung passend dazu. Details zur Anerkennung finden Sie im Ratgeber.

Apostille? Erteilt das Landesgericht oder die Landesregierung – wir beraten.

der FÜD stellt keine Apostillen aus. Wir prüfen, ob Ihr Zielland eine verlangt, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.

Häufige Fragen

Apostille – häufige Fragen.

Wer stellt die Apostille aus?

In Österreich hängt die Zuständigkeit von der Art der Urkunde ab: Für gerichtliche und notarielle Urkunden erteilt die Apostille der Präsident des zuständigen Landesgerichts, für behördliche und Personenstandsurkunden das Amt der Landesregierung bzw. das Außenministerium (BMEIA, Legalisierungsbüro).

Stellt der FÜD Apostillen aus?

Nein – das ist hoheitliche Aufgabe der zuständigen Stelle im Ausstellerstaat (siehe oben). Sie oder ein Notar holen die Apostille dort ein; wir übernehmen die beglaubigte Übersetzung und sagen Ihnen, ob sie vor oder nach der Übersetzung nötig ist, damit beides bei der Zielbehörde zusammenpasst.

Brauche ich für die EU eine Apostille?

Für viele öffentliche Urkunden innerhalb der EU entfällt die Apostille (EU-Verordnung 2016/1191). Ob im Einzelfall eine nötig ist, prüfen wir vorab.

Muss zuerst die Apostille oder die Übersetzung erfolgen?

Das hängt von Zielland und Stelle ab. Oft wird die Apostille auf das Original gesetzt, bevor übersetzt wird; teils muss die Apostille mitübersetzt werden. Wir klären die Reihenfolge vorab.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Worauf sich diese Angaben stützen.

Verifizierte österreichische Primärquellen zu Apostille, Beglaubigung und internationaler Urkundenanerkennung:

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