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Apostille für die beglaubigte Übersetzung.
Kurz: Ob eine Apostille nötig ist, hängt vom Zielland ab. In Österreich erteilt sie der Präsident des Landesgerichts (gerichtliche und notarielle Urkunden) bzw. das Amt der Landesregierung oder das Außenministerium/BMEIA (behördliche Urkunden) – der FÜD stellt keine Apostillen aus, berät Sie aber und liefert die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
- Haager ApostilleVertragsstaaten des Abk. 1961
- Übersetzung + Überbeglaubigungrichtige Reihenfolge
- Gerichtlich beeidet§ 14 SDG
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Zuständig ist die Behörde des Ausstellungsstaats, nicht der Übersetzungsdienst · innerhalb der EU oft entbehrlich (Verordnung 2016/1191) · Reihenfolge klären: erst Apostille auf dem Original, dann Übersetzung · wir sagen Ihnen, was Ihre Stelle konkret verlangt
Kurz & klar
Wer die Apostille erteilt – und wer nicht.
Eine Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung im Ausland. Erteilt wird sie in Österreich – je nach Urkunde – vom Präsidenten des Landesgerichts oder vom Amt der Landesregierung bzw. dem Außenministerium (BMEIA) des Ausstellungsstaats – nicht vom FÜD.
Wir stellen also keine Apostillen aus. Wir beraten, ob Ihr Zielland für Ihr Dokument eine verlangt, und liefern die beglaubigte Übersetzung in der dafür passenden, anerkennungsfähigen Form.
Wann nötig
Brauchen Sie überhaupt eine Apostille?
Innerhalb der EU
Für viele öffentliche Urkunden entfällt die Apostille (EU-Verordnung 2016/1191).
Haager Vertragsstaaten
Meist Apostille erforderlich – vom zuständigen Gericht/der Behörde erteilt.
Übrige Länder
Statt Apostille ist oft eine Legalisation nötig. Wir beraten zum Weg.
Wer stellt sie aus
Zuständig ist – je nach Urkunde – eine andere Stelle.
Gerichtliche & notarielle Urkunden
Für Gerichtsentscheidungen, notarielle Verträge oder Firmenbuchauszüge erteilt die Apostille der Präsident des zuständigen Landesgerichts (Präsidium des Landesgerichts).
Behördliche & Personenstandsurkunden
Bei Geburts-, Heirats- oder Meldeurkunden ist das Amt der Landesregierung (Beglaubigungsstelle) bzw. das Außenministerium (BMEIA, Legalisierungsbüro) zuständig. Der FÜD stellt keine Apostille aus, prüft aber die richtige Stelle und liefert die anerkennungsfähige Übersetzung.
Merksatz für die Praxis
Nicht „das Gericht" oder „das Amt" pauschal – die zuständige Stelle richtet sich nach der Art der Urkunde: Gericht/Notariat → Präsident des Landesgerichts; Behörde/Personenstand → Amt der Landesregierung bzw. BMEIA. Wir klären das für Sie vorab, damit Sie nicht bei der falschen Behörde landen.
Reihenfolge
Zuerst Apostille oder zuerst Übersetzung?
Häufig wird die Apostille auf die Originalurkunde gesetzt, bevor übersetzt wird – teils muss auch die Apostille mitübersetzt werden. Die richtige Reihenfolge hängt von Zielland und Stelle ab.
Damit nichts doppelt anfällt, klären wir vor dem Auftrag, ob eine Apostille nötig ist und in welcher Reihenfolge – und liefern die Übersetzung passend dazu. Details zur Anerkennung finden Sie im Ratgeber.
Apostille? Erteilt das Landesgericht oder die Landesregierung – wir beraten.
der FÜD stellt keine Apostillen aus. Wir prüfen, ob Ihr Zielland eine verlangt, und liefern die Übersetzung in anerkennungsfähiger Form.
Häufige Fragen
Apostille – häufige Fragen.
Wer stellt die Apostille aus?
Stellt der FÜD Apostillen aus?
Brauche ich für die EU eine Apostille?
Muss zuerst die Apostille oder die Übersetzung erfolgen?
Quellen & Rechtsgrundlagen
Worauf sich diese Angaben stützen.
Verifizierte österreichische Primärquellen zu Apostille, Beglaubigung und internationaler Urkundenanerkennung:
EU-Urkundenverkehr
EU-Verordnung 2016/1191 ↗Rechtsgrundlage Übersetzung
§ 14 SDG (RIS) ↗Weiter