Beglaubigte Übersetzung vs. beglaubigte Kopie in der Schweiz

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Beglaubigte Übersetzung vs. beglaubigte Kopie.

Beglaubigte Übersetzung oder beglaubigte Kopie? Die beglaubigte Übersetzung bestätigt ein qualifizierter Übersetzer mit Bestätigungsvermerk; die beglaubigte Kopie bestätigt eine Behörde oder ein Notariat mit Dienstsiegel. Häufig verlangt die Empfangsstelle beides. Die Übersetzung liefert der FÜD ab 89 CHF zum Festpreis.

  • Beglaubigte Übersetzungnotariell bestätigt
  • Beglaubigte KopieAmt/Notar bestätigt das Abbild
  • Wann was nötig istwir klären vorab
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Wir prüfen vorab, was Ihre Empfangsstelle verlangt · Übersetzung mit Beglaubigung und Versand zum Festpreis

Kurz & klar

Zwei Dinge, die oft verwechselt werden.

Eine beglaubigte Übersetzung bestätigt Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung – angefertigt und mit Vermerk, Stempel und Unterschrift versehen von einem qualifizierten Übersetzer; auf Wunsch wird die Unterschrift notariell beglaubigt.

Eine beglaubigte Kopie bestätigt nur, dass eine Kopie mit dem Original übereinstimmt. Das übernimmt eine Behörde bzw. Stelle mit Dienstsiegel (z. B. Bürgeramt, Notar) – nicht der Übersetzer.

Manche Empfangsstellen verlangen beides: eine beglaubigte Kopie des Originals und dazu die beglaubigte Übersetzung. Was in Ihrem Fall nötig ist, prüfen wir vorab.

Gegenüberstellung

Wer bestätigt was.

Beglaubigte Übersetzung

  • bestätigt: Richtigkeit & Vollständigkeit der Übersetzung
  • ausgestellt von: qualifiziertem Fachübersetzer
  • Merkmale: Bestätigungsvermerk, Stempel, Unterschrift
  • Grundlage: Bestätigungsvermerk, auf Wunsch notarielle Beglaubigung (schweizweit)

Beglaubigte Kopie

  • bestätigt: Übereinstimmung Kopie ↔ Original
  • ausgestellt von: Behörde/Stelle mit Dienstsiegel
  • Merkmale: Beglaubigungsvermerk der Behörde
  • nicht durch den Übersetzer möglich

Wann was

Wann Sie welche brauchen – oder beides.

Für die Übersetzung selbst genügt der Empfangsstelle oft ein gut lesbarer Scan. Verlangt sie jedoch, dass die Übersetzung fest mit einer beglaubigten Kopie des Originals verbunden ist, holen Sie diese zuerst bei der zuständigen Stelle ein.

Für die Verwendung im Ausland kann zusätzlich eine Apostille nötig sein. Welche Reihenfolge und welche Nachweise Ihre Stelle akzeptiert, klären wir vor dem Auftrag.

Im Zweifel klären wir vorab, was Ihre Stelle verlangt.

So vermeiden Sie einen zweiten Behördengang – und bekommen genau die Fassung, die akzeptiert wird.

Häufige Fragen

Übersetzung vs. Kopie – häufige Fragen.

Kann der Übersetzer eine beglaubigte Kopie ausstellen?

Nein. Ein qualifizierter Übersetzer bestätigt nur die Übersetzung. Beglaubigte Kopien stellen Behörden bzw. Stellen mit Dienstsiegel aus (z. B. Bürgeramt, Notar).

Brauche ich beides – Kopie und Übersetzung?

Häufig ja: Manche Empfangsstellen verlangen eine beglaubigte Kopie des Originals plus die beglaubigte Übersetzung. Wir prüfen vorab, was in Ihrem Fall nötig ist.

Wer beglaubigt Kopien in der Schweiz?

Öffentliche Stellen mit Dienstsiegel, etwa Bürgerämter, Notare oder die ausstellende Behörde. Die zuständige Stelle hängt vom Dokument ab.

Reicht ein Scan des Originals für die Übersetzung?

Für die Übersetzung genügt meist ein gut lesbarer Scan. Verlangt die Empfangsstelle die beglaubigte Kopie oder das Original, weisen wir Sie darauf hin.

Unsicher, was verlangt wird? Wir klären es vorab.

Dokument hochladen, wir prüfen und nennen den verbindlichen Festpreis inklusive Beglaubigung und Versand.

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  • Gut lesbarer Scan oder Foto (alle Seiten)
  • Zielsprache und Empfängerstelle / Zielland
  • Wunschtermin oder Expressbedarf

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